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Was Sie beim Grenzübertritt mit Bargeld oder Wertpapieren beachten müssen

Bargeld und Wertpapiere in Höhe von 10 000 Euro oder darüber (bzw. ihr Gegenwert in jeder anderen Währung), die Sie mit sich führen, müssen im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche aus unerlaubtem Handel, insbesondere dem Drogenhandel, bei der die Kontrollen auf diesem Gebiet durchführenden Zollverwaltung angemeldet werden.

Haben Sie Kapital in Höhe von 10 000 Euro oder mehr bzw. einen entsprechenden Gegenwert in Devisen anzumelden?

Hinweis: Als "Bargeld und Wertpapiere" gelten Banknoten, Münzen, Reiseschecks, Handelswechsel und Kreditbriefe ohne Angabe des Zahlungsortes, anonyme Kassenobligationen, Postschecks, auf den Inhaber ausgestellte Wertpapiere und andere Forderungstitel sowie auf einem offiziellen Markt notierte Gold- bzw. Silberbarren und münzen.
Unterstützen Sie den Zoll und vergessen Sie nicht, Ihre Anmeldung abzugeben.

Für wen gilt die Anmeldepflicht?

Alle Personen (ob in Frankreich ansässig oder nicht) unterliegen der Anmeldepflicht.
Wie ist die Zollanmeldung auszufüllen?
Sie müssen Ihre Anmeldung in dreifacher Ausfertigung abgeben:

* entweder auf einem Formular, erhältlich in einer Zolldienststelle, den französischen Konsulaten oder Botschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

* oder formlos auf Papier (in Ermangelung eines Formulars).
Die Anmeldung muss datiert und unterschrieben sein sowie folgende Angaben enthalten:

- Angabe der Ein- oder Ausfuhr von Bargeld und Wertpapieren;
- Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort;
- Anschrift des Hauptwohnsitzes;
- Erklärungstext "Ich erkläre, die nachstehend aufgeführten Geldbeträge und/oder Wertpapiere mitzuführen, deren Gesamtbetrag sich auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.";
- Beschreibung der Art der Geldbeträge und/oder Wertpapiere unter Angabe der Währung, auf die sie lauten, und ihrer Höhe;
- gegebenenfalls Datum des grenzüberschreitenden Verbringens;
- Gesamtbetrag.

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Was müssen Sie anmelden?

- Banknoten, Münzen (französische oder ausländische)
- Schecks
- Reiseschecks / Postschecks
- Handelswechsel und Kreditbriefe ohne Angabe des Zahlungsortes
- anonyme Kassenobligationen
- Wertpapiere und andere auf den Inhaber ausgestellte oder indossierbare Forderungstitel
- auf einem offiziellen Markt notierte Gold- bzw. Silberbarren und -münzen.

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Welches grenzüberschreitende Verbringen ist anmeldepflichtig?

Verbringen von Frankreich aus:
- ins Ausland (außerhalb der Europäischen Union)
- in die Europäische Union
Verbringen nach Frankreich:
- vom Ausland aus (außerhalb der Europäischen Union)
- aus der Europäischen Union

Diese Anmeldepflicht betrifft auch das grenzüberschreitende Verbringen von folgenden Orten aus oder in folgende Orte:
- Monaco
- Überseegebiete
- Saint-Pierre-et-Miquelon
- Saint-Martin und Saint-Barthélémy

Im Falle eines Verbringens für einen Dritten muss Ihre Anmeldung durch die Nennung des Eigentümers der mitgeführten Geldbeträge und/oder Wertpapiere ergänzt werden.
Hinweis:

Personen, die Schecks auf Rechnung von Firmen mit sich führen, die Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Handel mit Waren und Dienstleistungen als gewöhnliche Tätigkeit betreiben, sind von der Anmeldung befreit.

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Wo und wann müssen Sie Ihre Anmeldung abgeben?

Wenn Sie in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen (oder wenn Sie von dort kommen): Wenn Sie in einen Staat reisen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (oder wenn Sie von dort kommen):
Sie müssen Ihre Anmeldung mindestens 15 Tage vor Antritt Ihrer Reise an die Dienststelle SETICE (Service des titres du commerce extérieur – Dienststelle für Außenhandelspapiere) richten und einen Umschlag beifügen, auf dem Sie die Adresse angeben, an die das mit einem Sichtvermerk versehene Exemplar der Anmeldung geschickt werden soll. Sie müssen die Anmeldung beim Grenzübertritt der Zolldienststelle übergeben.

Falls Sie diese Anmeldung nicht fristgemäß abgeben konnten, können Sie diese:
- bei der Einreise nach Frankreich einem Zollbeamten an der Grenze übergeben;
- bei der Ausreise aus Frankreich in einer Zolldienststelle hinterlegen oder einem Zollbeamten an der Grenze übergeben.

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Achtung

Nehmen Sie keine Gepäckstücke oder Gegenstände von Unbekannten an!
Service des titres du commerce extérieur (SETICE) Dienststelle für Außenhandelspapiere
zuständig für:
- Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter, Hubschrauber
- Anmeldung von Pulver und Sprengstoffen
- Anmeldung beim Kapitalverkehr /Kapitalmeldestelle

Service des titres du commerce extérieur (SETICE)
- licences d'exportation sur les biens double usage, hélicoptères
- déclarations de poudres et substances explosives
- base déclarative des capitaux
14 rue Yves Toudic 75010 Paris
FRANCE

E-Mail Adresse: dg-setice@douane.finances.gouv.fr

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Page mise à jour le 24/01/2008 par Bureau D3 et SETICE-Centre de traduction Minéfi